Die (Ver)fassung wahren – „Constitutional Cultures in Comparative Perspective“

Ein Tagungsbericht der Tagung des Käte Hamburger Kollegs „Recht als Kultur“, 22. bis 24. November 2017 in Bonn verfasst von Hendrik Erz

Das Käte Hamburger Kolleg „Recht als Kultur“ in Bonn unter Leitung von Werner Gephart steht mit seinem Ansatz rechtssoziologischer Forschung in einer langen Tradition, die bis zu Max Weber zurückreicht, der in seinem Hauptwerk Wirtschaft und Gesellschaft (1921/1922) bereits zahlreiche auf die Legalität und Legitimität des Staates zielende Definitionen zu Grunde gelegt hat. Bereits in der ersten Projektphase von 2010 bis 2016 hat das KHK die wechselseitigen Bezüge zwischen verschiedenen Funktionssystemen der Gesellschaft nach eigenen Angaben „neu vermessen“. In der zweiten Projektphase steht nun „das Verhältnis von Recht und Politik im Zentrum der Aufmerksamkeit, wie es u. a. in Verfassungen gerinnt“ (vgl. die Homepage des Kollegs). Erste Ergebnisse dieser zweiten Projektphase wurden nun auf der Jahrestagung „Constitutional Cultures in Comparative Perspective“ vom 22. bis zum 24. November 2017 in Bonn zusammengetragen. Unter den internationalen Vortragenden fanden sich neben Soziolog*innen auch Verfassungsrichter*innen, die am zweiten Tagungstag in einem Plenum über Erwartungshaltungen von Bevölkerung und Staat an die Verfassungsgerichtbarkeit sprachen, sowie Rechtswissenschaftler wie Matthias Herdegen (Universität Bonn) oder Lawrence Solan, derzeit Fellow des Kollegs.

Zunächst sei diesem Bericht noch vorangestellt, dass die soziologische Relevanz nicht immer direkt aus den Vortragsinhalten erschließt, da die Themen fast nur um Institutionen und Traditionen des Verfassungsrechts kreisen. Erst zu den letzten Vorträgen hin wird allmählich die Interdependenz zwischen der Gesellschaft und dem Recht als einem Teilsystem ihrer deutlicher. Dies liegt mitunter daran, dass die zweite Projektphase gerade erst begonnen hat. Analytische Einsichten werden daher erst in einer späteren Phase ausbuchstabiert und interpretiert. Zunächst geht es also erstmal darum, ebenjenes Verhältnis von „Recht und Politik” zu verstehen, bevor eine soziologische Analyse dessen beginnen kann. Noch — und vielleicht ist gerade dies das spannende Element der Tagung gewesen — ist die interpretative Ebene offen.

Inhaltlich wurde die Tagung in vier Abschnitte eingeteilt: Die Grundlegung und Reproduktion von Verfassungen (1), Erwartungshaltungen an Verfassungsgerichte und ihre Richter*innen (2), Grenzen von Verfassungsgesetzgebung (3) und die Ausweitung konstitutionellen Handelns über rein staatliche Funktionen hinaus (4). Insbesondere der letzte Abschnitt wartete mit ersten Erkenntnissen darüber auf, wie eine „Verfassung“, streng interpretiert im Sinne eines Werte- und Rechtefundaments von Gesellschaft und Individuum entstehen kann. Auch aus der Mitte der Gesellschaft heraus kann so etwas nämlich geschehen, also aus entsprechenden Vorstellungen und nachbesondere Forderungen, sodass letztlich das Recht eine Art geronnener gesellschaftlicher Habitus ist.

Tag eins stand ganz unter dem Zeichen des ersten Abschnitts. Hans Vorländer, seines Zeichens Professor für Politische Theorie und Ideengeschichte an der TU Dresden, hat dabei in seinem Vortrag zunächst den Begriff „Verfassung” ganz allgemein abgegrenzt und konturiert, um den Grundstein für die nachfolgenden Kongresstage zu legen. Eine der interessantesten Thesen äußerte Vorländer gegen Ende seines Vortrags: Es fehle in Europa an einem konstitutionellen Narrativ, da sich Missstände in allen vier unterschiedlichen Narrativen konstitutioneller Ordnungen ausmachen ließen. Diese sind: die Einführung konstitutioneller Ordnungen (durch Revolutionen wie in Frankreich oder den USA beispielsweise); die Reproduktion ihrer selbst (bspw. durch Museen); das Gedenken an sie (durch den Nationalfeiertag in den USA oder Frankreich) sowie die Interpretation durch Politik, Bevölkerung oder Verfassungsgerichtbarkeit. Narrative wie die Gründungsmythen von Staaten, durch Gedenken und Museen erzeugt und perpetuiert, erzeugen laut Vorländer eine symbolische Ordnung, mit welcher eine Verfassung gesellschaftlich legitimiert werden kann. Mit Slavoj Žižek gesprochen sind sie „Herrensignifikanten“, die das gesamte ideologische Feld einer Gesellschaft zu umfassen vermögen (vgl. zum Begriff des Herrensignifikanten u.a. Sharpe & Boucher 2010: 49–59). Fehlt also ein „konstitutionelles Narrativ“, so ist die Legitimität des gesamten Systems gefährdet. So wurde etwa die Gründung der EU nicht mit einer Revolution wie in Frankreich begleitet. Des Weiteren erscheint sie immer noch arbiträr im Vergleich zu den nationalen Museen der EU-Mitgliedsstaaten und verfügt auch nicht über starke Gedenktage wie dem 14. Juli in Frankreich. All dies trägt möglicherweise zur Infragestellung ihrer Legitimität bei.

Der Soziologe Alexander Filippov von der Wirtschaftsuniversität Moskau bezog sich im Anschluss mit seiner Diskussion um Verfassungsfragen in der Russischen Föderation auf eine andere Grundlage des Verfassungsrechts: Die weitreichende Diskussion zwischen den beiden Juristen Carl Schmitt (1932) und Hans Kelsen (1960), die sich in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts zugetragen hatte und um nichts Anderes kreiste als die Frage, was die Grundlage einer jeden Verfassung sein solle. Denn davon hängt ab, ob man dem Verfassungsgericht die Schutzfunktion über die Verfassung überlässt oder sie der Legislative anheim gibt (die Frage nach der rule of law oder rule by law). Russland, so Filippov, bezieht eine Schmitt’sche Position und lässt lieber die Exekutive über die Verfassung wachen.

Der erste Abend wurde schließlich abgeschlossen durch zwei Vorträge. Lawrence Solan sprach über eine Gegenüberstellung von Präzedenzfällen und Kohärenz, also eine verlässliche, gleich bleibende Rechtsprechung, in der Verfassungsgerichtbarkeit der Vereinigten Staaten. Verfassungsrichter*innen — insbesondere in den angelsächsischen Rechtssystemen — befassen sich meist mit Präzedenzfällen. Dortige Gerichtsverhandlungen bestehen meist aus dem Zusammensuchen möglichst vieler solcher Fälle, um gerade verhandelte Prozesse auf dieser Grundlage für oder gegen die Angeklagten zu entscheiden. Das resultiert in einer enormen Unsicherheit, da immer ein Jurist bzw. eine Juristin einen neuen Präzedenzfall aus den Archiven ausgegraben haben könnte. Doch können solche Präzedenzfälle auch zu Kontinuität führen: Denn alle weiteren Verfahren nach dieser einen erstmaligen Entscheidung werden fast immer mit Verweis auf diese Präzedenz entschieden, mit der Begründung, die Gesellschaft würde anderenfalls das Vertrauen in den Supreme Court verlieren. Hier zeigt sich deutlich, dass im Zuge gesellschaftlicher Stabilität auch symbolische Kontinuität gewahrt werden muss. Wenn Normen und Werte einer Gesellschaft beständig oszillieren, so die Annahme, verliert die Verfassung auch an Legitimität.

Der letzte Vortrag von der Rechtswissenschaftlerin Patrícia Branco (Universität Coimbra) behandelte die architektonische Symbolik von Verfassungsgerichtshöfen, die, wie klar wurde, vielfach auch Zeichen des Status ist, den eine Gesellschaft ihrer eigenen Verfassung zuteilwerden lässt.

Das Highlight des zweiten Tages und Thema des zweiten inhaltlichen Abschnittes war eine zweistündige Podiumsdiskussion mit fünf Verfassungsrichter*innen über Erwartungshaltungen, welche durch Bevölkerung und Politik an sie bestehen und wie die Richter*innen selbst damit umgehen. Teilgenommen haben der Präsident des EuGH Koen Lenaerts, der österreichische Verfassungsrichter Christoph Grabenwarter, die israelische Richterin Daphne Barak-Erez sowie der ehemalige polnische Richter Miroslaw Wyrzykowski. Moderiert wurde das Panel von der ehemaligen deutschen Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff. Im Zuge dieses Panels wurde insbesondere deutlich, dass Verfassungsrichter*innen sich in einer Spannungsposition befinden, da sie letztlich mit der Verfassung das normative (Werte-)Fundament eines Staates zu interpretieren haben. So berief sich Barak-Erez auf das Beispiel der Stellung des Sabbats in Israel. Traditionell ähnlich wie der Sonntag in Deutschland, stellte sich die Frage, ob der Sabbat für atheistische Israelis für den Verkauf geöffnet werden sollte, oder nicht. Sie schilderte den Zwiespalt, in den sich Verfassungsrichter*innen begeben, wenn sie beispielsweise gegen einen Erhalt des Sabbats als arbeitsfreiem Tag optieren, dann aber einen verkaufsoffenen Sabbat selbst wahrnehmen würden, da von Richter*innen vor allem bei kontroversen Themen erwartet werde, dass sie zu ihren Entscheidungen stünden und sie selbst berücksichtigen. Ein ähnliches Thema berührte der ehemalige polnische Verfassungsrichter Miroslaw Wyrzykowski, der in Hinblick auf die aktuelle Verfassungskrise, ausgelöst durch die regierende PiS-Partei, argumentierte, dass auch Verfassungsrichter*innen trotz aller institutionellen Vorgaben des Verfassungsgerichts in erster Linie „public servants“, Diener der öffentlichen Sache, seien und daher auch die eigenen Überzeugungen nicht vollständig außen vorlassen können. Es folgte ein Plädoyer für das Einstehen von Verfassungsrichter*innen für in der Verfassung vorgesehene Institutionen wie die Gewaltenteilung. Dies hat erst Ende November 2017 noch weitere Dringlichkeit erhalten, als bekannt wurde, dass Präsident Duda neue Pläne für eine Justizreform im Parlament diskutieren lassen wolle, welche die Gewaltenteilung in Polen endgültig zu Grabe tragen könnten.

Insbesondere an diesem Panel lässt sich zeigen, wie stark sich teilweise die private und öffentliche Sphäre im gesellschaftlichen Miteinander überlappen. So erfüllen Verfassungsrichter*innen — um auf die oben angesprochene Spannungsposition zurück zu kommen — zwar zwei verschiedene Funktionen, doch ihre öffentliche Funktion als Richter*innen wird auch der jeweiligen Privatperson von der Gesellschaft aufgezwungen. Es ist genau das, was Richard Sennett in seiner „Tyrannei der Intimität“ 1969 konstatiert hat: „Im folgenden werden wir sehen, daß der Politiker [oder Verfassungsrichter], der die Aufmerksamkeit auf sich als öffentliche Persönlichkeit lenkt, ebenfalls von einem »Text« ablenkt. Dieser Text besteht in der Gesamtheit der Interessen und Bedürfnisse seiner Zuhörer“ (Sennett 2013: 389). In unserem Fall ist der aktive Part jedoch umgedreht: Nicht die Verfassungsrichter*innen als öffentliche Personen lenken die Aufmerksamkeit ab vom „Text“ – das heißt dem Inhalt der Verfassung – sondern die Beobachter*innen, wenn sie die Person der Richter*innen versuchen mit der Verfassung selbst gleichzusetzen. Verfassungsrichter*innen repräsentieren also nicht nur die Verfassung, sondern sie beginnen gleichsam die Verfassung zu sein.

Abgeschlossen wurde der Tag durch die ersten zwei Vorträge des dritten Abschnittes: „The Limits of Constitutionalism“, gegeben durch Matthias Herdegen sowie Marta Bucholc und Daniel Witte. Der Professor des Rechts an der Universität Bonn, Herdegen, betrachtete Verfassungsrecht aus einer globalen Perspektive und zeigte Grenzen derselben in Hinblick auf sich widersprechende Entscheidungen verschiedener Verfassungsgerichte auf nationaler und globaler Ebene auf. Je nach Schwere können sich widersprechende Entscheidungen den politischen Diskurs vollständig verhindern und lassen auf diese Weise keinen Raum für Debatten über kontroverse Themen. Speziell bezog er sich auf einen Fall in Mittelamerika, in welchem eine politische Entscheidung vollständig durch Gerichtsentscheidungen aufgefressen wurde. So hat das Verfassungsgericht Costa Ricas in einer Entscheidung gegen die in vitro-Fertilisation votiert, der Interamerikanische Menschengerichtshof jedoch dafür, was in eine politische Krise überführte, da letztlich eines der beiden Urteile ignoriert werden musste. Gelöst wurde die Krise indem Costa Rica das Verbot der in vitro-Fertilisation zwischenzeitlich aufgehoben hat. Die Soziologin Marta Bucholc von der Universität Warschau und Mitarbeiterin am KHK sowie Daniel Witte, Wissenschaftlicher Koordinator des KHK, wiederum fokussierten sich in ihrem Vortrag auf Verfassungen in postsowjetischen Gesellschaften und auf Problemfelder im Umgang mit diesen.

Am letzten Tag ging es um zwei Themen: Ein Teil der Vorträge nahm noch einmal die Grenzen von Verfassungsgerichtbarkeit in den Fokus. Ein anderer Teil befasste sich dann mit dem letzten inhaltlichen Abschnitt der Tagung:  Konstitutionalismus über den Staat hinaus. Hierbei stand die Frage im Vordergrund, wie die Gesellschaft selbst – genau wie Verfassungen – normative Grundlagen gesellschaftlichen Zusammenlebens generieren könne. Menachem Mautner, Jurist von der Universität Tel Aviv, Jan Christoph Suntrup vom KHK und Mirjam Künkler, Professorin in Göttingen und derzeit Fellow am KHK, befassten sich mit der Vermischung nationalistischer und religiöser Elemente mit Verfassungen in Israel, Afghanistan und dem Iran und zeigten auf, wie hier das rechtliche Element der Verfassung einerseits angereichert als auch eingeschränkt werden kann. Suntrup beispielsweise betonte die teils gegensätzliche Verfassungsgerichtsbarkeit in Afghanistan, wo sich die „programmierte“ Verfassung des afghanischen Staates seit Jahren einen Kampf um die Deutungshoheit mit lokalen Rechtsformen wie den Schiedsgerichten der Taliban oder dem Paschtunwali, dem Stammesrecht der Paschtunen, liefert. Künkler stellte eine andere Problematik am Beispiel Irans heraus, wo versucht werde, anstelle einer Herrschaft des Rechts eine Herrschaft durch Recht auszuüben, also das iranische Recht zur Absicherung der Herrschaft der Ayatollahs zu nutzen. Interessant ist hierbei, dass die iranische Verfassung der Gesellschaft zwar weitreichende Mitbestimmungsregelungen offeriert. Auf der anderen Seite jedoch werden diese bereits im Vorfeld unterminiert, da der Wächterrat — letztlich die iranische Version eines Verfassungsgerichts — darauf achtet, dass sich nur religiös „genehme“ Kandidat*innen überhaupt für politische Ämter bewerben können. Somit ist die iranische Verfassung in der Lage, zu verhindern, dass widerstreitende, „neue“ Normen, die aus der Gesellschaft entstehen, in die Verfassung gelangen können.

Beendet wurde die Tagung mit Vorträgen zu der Frage, wo sich auch außerhalb des staatlichen Rechtssystems Konstitutionalismus finden ließe. Der Rechtswissenschaftler Gunther Teubner aus Frankfurt am Main befasste sich mit der Frage, wie transnationale Verfassungen erschafft werden und bediente sich dabei des Gesamtwerks von David Sciulli. So könne dies wahlweise durch eine über den Staat hinausgehende Erweiterung der nationalen Verfassungen oder der politischen Sphäre oder gar, wie man in Bezug auf flottierende transnationale Freihandelsverträge konstatieren könne, der ökonomischen Sphäre geschehen. Derartige Sichtweisen gingen jedoch davon aus, dass der Gesellschaft eine zugrundeliegende Mechanik des Konstitutionalismus inhärent sei, die nur gefunden werden müsse. Diese Feststellung ist insofern spannend, da sie bereits am Vortag in Herdegens Präsentation durch die Verfassung alsWeltenei Ernst Forsthoffs thematisiert wurde. Jedoch verschließe diese Perspektive den Blick auf heterogene Elemente innerhalb der Gesellschaft und könne daher nur bedingt für die Erstellung einer solchen transnationalen Verfassung Gültigkeit beanspruchen. Nach einer systemtheoretischen Auslotung des Problembereichs in Bezug auf die Weltgesellschaft von Fatima Kastner, welche an der soziologischen Fakultät Bielefeld forscht und ebenfalls derzeit Fellow am KHK ist, schloss Paul Blokker, Soziologe in Prag und Florenz, die Tagung mit einer Betrachtung sozialer Bewegungen ab. So stellte er die These auf, dass es ein geeigneter Ansatz für soziale Bewegungen wie DiEM 25 in Europa oder Occupy in den Vereinigten Staaten sein könne, sich weniger auf dezidiert politische Forderungen zu konzentrieren, sondern vielmehr konstitutionelle Forderungen an die bestehenden politischen Systeme zu richten. Er bezog sich dabei dezidiert auch auf den Ansatz der kulturellen Hegemonie des italienischen Marxisten Antonio Gramsci.

Ob kodifizierte Verfassungen wie Grundgesetz oder US Constitution, unkodifizierte Verfassungen wie die Israels und Großbritanniens oder Verfassungskulturen, die sich innerhalb von Gesellschaften herausbilden, das Feld soziologischer Interventionen ist groß und bietet mannigfaltige Analysemöglichkeiten. Die Tagung hat einen reichhaltigen Einblick in ein Feld gegeben, welches in der öffentlich sichtbaren Soziologie, aber auch innerhalb der eigenen Disziplin nur einen kleinen Platz einzunehmen scheint. Dies verwundert, bietet genau diese Art der Soziologie doch eine im wahrsten Sinne des Wortes fundamentale Andockstelle an zahlreiche zeitgenössische Probleme: Sei es der islamische Fundamentalismus, der Aufstieg rechter und faschistischer Akteure in der Politik oder die Frage nach Umsetzung oder Ignorieren von Menschenrechten im Kontext der Flüchtlingskrise. Alle diese Themen berühren, kreisen um und beeinflussen die Frage: Auf welchen Normen soll unsere Gesellschaft basieren? Und welche dieser Normen sollten wie rechtlich festgehalten werden, sodass sie in strittigen Fällen eingeklagt werden können, wie beispielsweise im Asylrecht? Die Diskussion um rechtssoziologische Themen, das hat die Tagung eindrücklich bewiesen, ist reichhaltig und wird auch in den kommenden Jahren noch wichtige Erkenntnisse produzieren. Wie diese genau aussehen werden, bleibt abzuwarten, doch dürfen wir gespannt bleiben auf die zweite Projektphase am Käte Hamburger Kolleg „Recht als Kultur“, die gerade erst begonnen hat.

Literatur

Kelsen, Hans (1960): Reine Rechtslehre. 2. Aufl. Wien: Franz Deuticke.

Schmitt, Carl (1932): Der Begriff des Politischen. 1. Aufl. Bd. X. Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte. München: Duncker & Humblot

Sennett, Richard (2013): Verfall und Ende des öffentlichen Lebens: die Tyrannei der Intimität. Übersetzt von Reinhard Kaiser. 2. Aufl. BvT 594. Berlin: Berlin Verlag.

Sharpe, Matthew/Boucher, Geoff (2010): Žižek and politics: a critical introduction. Edinburgh: Edinburgh University Press.

Zum Autor

Hendrik Erz, 27, ist derzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Politische Wissenschaft und Soziologie an der Universität Bonn. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich der Politischen Philosophie, der Friedens- und Konfliktforschung sowie der marxistischen Gesellschaftsanalyse.



Diesen Blogbeitrag zitieren
Eva-Maria (2017, 11. Dezember). Die (Ver)fassung wahren – „Constitutional Cultures in Comparative Perspective“. soziologieblog. Abgerufen am 18. April 2024, von https://doi.org/10.58079/uil1

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Eine Antwort

  1. Alle „Wissenschaften“, die sich direkt oder indirekt mit dem menschlichen Zusammenleben befassen (Theologie, Politologie, Soziologie, universitäre VWL, etc.) sind tatsächlich keine Wissenschaften oder zumindest keine ehrlichen, weil die grundlegendste zwischenmenschliche Beziehung, das Geld, seit jeher fehlerhaft ist. Wer nun diesen grundlegenden Fehler gar nicht kennt, der eine unüberschaubare Vielzahl von Symptomen nach sich zieht, macht sich die Symptombekämpfung zum Lebensinhalt, ohne jemals zum Kern der Sache vorzustoßen und dies im Verlauf seiner Berufstätigkeit auch gar nicht mehr zu wollen. Stattdessen wird von den „staatlich anerkannten Experten“ der Systemfehler indirekt verteidigt, damit sie sich weiterhin mit der a priori sinnlosen Symptombekämpfung beschäftigen können. Goethe sagte dazu: „Ich sah, dass den meisten die Wissenschaft nur etwas ist, insofern sie davon leben, und dass sie sogar den Irrtum vergöttern, wenn sie davon ihre Existenz haben.“

    Allgemein wird noch geglaubt, die durch irgendeine Verfassung definierte Gesellschaftsordnung sei primär und die Wirtschaftsordnung sei ein untergeordneter Teil davon. Tatsächlich ist es umgekehrt: Die Wirtschaftsordnung ist primär und alles Weitere ergibt sich daraus. Ist die Wirtschaftsordnung fehlerhaft, kann eine beliebige Anzahl sonstiger Gesetze niemals wachsende soziale Ungerechtigkeit, Umweltzerstörung und Krieg verhindern; ist die Wirtschaftsordnung dagegen fehlerfrei, erfordert es keine weiteren Gesetze, damit sich allgemeiner Wohlstand, eine saubere Umwelt und der Weltfrieden automatisch einstellen.

    http://opium-des-volkes.blogspot.de/2018/01/zukunftsorientiertes-denken.html

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