Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Fortgesetzte Entgrenzung: Polizei in Zeiten von Corona

Von Jonas Barchfeld

Ob ein Buch auf der Parkbank lesen, Picknicken am See oder die Teilnahme an friedlichem Protest: all das sind Dinge, bei denen man vor einigen Wochen noch keine Gedanken an mögliche Polizeikontrollen verschwendete. Solche Gedanken waren für einen großen Teil der Gesellschaft überflüssig[1]. Seitdem die Kontaktsperre zur Eindämmung des Corona-Virus gilt, verhält es sich anders. Die neuen Verordnungen[2] schränken viele der Grundfreiheiten massiv ein. Verstöße werden sanktioniert. Die Polizei spielt hierbei eine Schlüsselrolle. Als Exekutivorgan ist sie für die Durchsetzung der Verordnungen zuständig. Bei Auslegung und Anwendung ist ihr dabei ein Interpretationsspielraum zu eigen, der ihr auch außerhalb der Krise zusteht. Dieser Beitrag möchte zeigen, dass dieser Interpretationsspielraum eine potenzielle Gefahr für die Demokratie ist, die systematisch in der Institution der Polizei angelegt ist. Die gegenwärtige Krise lässt diesen Charakterzug der Polizei dabei wie unter einem Brennglas erkennen und macht deutlich, wie wichtig es für eine demokratisch verfasste Gesellschaft ist, ihn kritisch zu reflektieren. Die Diagnose geht dabei zurück auf den 1921 von Walter Benjamin (1966) verfassten Aufsatz Zur Kritik der Gewalt.

Verselbstständigung und aufgehobene Gewaltenteilung in der Polizei

In diesem Aufsatz stellt Benjamin die These auf, in der Polizei sei die Gewaltenteilung in Exekutive, Legislative und Judikative strukturell aufgehoben. Diese Aufhebung leitet er aus einer doppelten Funktion der Polizei gegenüber dem Recht ab (vgl. Benjamin 1966: 52). Einerseits sei sie rechtserhaltend: Sie ist innerhalb der Demokratie als Teil der Exekutive damit beauftragt, den Allgemeinwillen, der sich in demokratisch verabschiedeten Gesetzen ausdrückt, durchzusetzen (vgl. Loick 2018: 17). Um dieser Aufgabe nachzukommen, fungiert sie aber zeitgleich rechtssetzend. Sie ist Benjamin zufolge nicht nur exekutiv, sondern ebenso legislativ und judikativ tätig (vgl. Pichl 2014: 263). Wenn sie Generalklauseln wie beispielsweise Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erlässt, fungiert sie legislativ — sie setzt Recht. Judikativ agiert sie, wenn sie geltendes Recht in konkreten Situationen auslegt und anwendet. Auch hierin kann der rechtssetzende Charakter der Polizei beobachtet werden, denn, wie Benjamin schreibt gehe es dabei nicht um die öffentliche Bekanntmachung von Gesetzen, sondern die mit Rechtsanspruch ergehenden Erlässe (vgl. Benjamin 1966: 52). Die Polizei ist somit bspw. auch rechtssetzend tätig, wenn sie eine allgemeine Verordnung – bei Rot nicht über die Straße gehen zu dürfen – in einer Situation in eine konkrete Anordnung – genau zum jetzigen Zeitpunkt nicht über diese Ampel gehen zu dürfen, weil sie rot ist – umwandelt.

Die Gefahr, die sich in diesem Sachverhalt verbirgt, besteht in der Auflösung des zentralen Prinzips des Rechtsstaates, namentlich der Gewaltenteilung. Dieser Ermessensspielraum in Bezug auf die konkrete Auslegung geltenden Rechts sowie das Erlassen von Generalklauseln ist rechtlich legitimiert. Angenommen wird dabei, die Polizei fungiere als „reines Vollzugsorgan des staatlichen Interesses“ (Pichl 2014: 264). Maximilian Pichl macht allerdings deutlich, dass diese Annahme fahrlässig ist: Die Polizei neige zur Verselbstständigung, sich also als eigener Akteur mit eigener Agenda aufzuführen und sich damit im Deckmantel und durch die Möglichkeiten des Rechts vom Recht und ihrer exekutiven Funktion zu entgrenzen (vgl. Pichl 2014: 266). Vor diesem Hintergrund ergibt sich Daniel Loicks Schluss, die Polizei nicht als „Agent des Rechts, sondern gerade des Rechtsbruchs“ (Loick 2012, zit. nach Pichl 2014: 263) zu verstehen. Ihm zufolge schwinge so in der Institution der Polizei stets ein Risiko für die Demokratie mit (vgl. Loick 2018: 18). Benjamins radikales Fazit verdeutlicht die Gefahr: Er charakterisiert die Polizei aufgrund der strukturellen Aufhebung der Gewaltenteilung und der Tendenz zur Verselbstständigung als „die denkbar größte Entartung der Gewalt“ (Benjamin 1966: 53).

Verselbstständigung der Polizei in der gegenwärtigen Krise

Durch die Betrachtung des Umgangs der Polizei mit der Einschränkung der Versammlungsfreiheit kann gegenwärtig sowohl die judikative als auch die legislative Funktion der Polizei nachvollzogen werden: Während die Versammlungsbehörden der Polizei die legislative Aufgabe übernehmen, zu entscheiden, ob eine Versammlung zulässig ist oder nicht, beurteilen die Beamt*innen auf der Straße, wann jemand Teil einer nicht erlaubten Versammlung ist. Hierin spiegelt sich die judikative Funktion wider.

Wie sich die aufgelöste Gewaltenteilung in der Praxis vollzieht, zeigt der Umgang der Polizei mit zwei Demonstrationen in Hamburg und Berlin. In beiden Fällen handelt es sich um Aktionen, die im Zusammenhang mit dem Bündnis #LeaveNoOneBehind stehen. Im Rahmen eines Aufrufes des Bündnisses sind in Hamburg Menschen auf ihrem Fahrrad durch St. Pauli gefahren und haben mit Lautsprechern und Plakaten auf die menschenunwürdige Situation festsitzender Flüchtlinge in Griechenland aufmerksam gemacht. Wie die taz berichtete, kam es dabei zu Übergriffen seitens der Polizei (vgl. Schipkowski 8.4.2020). Personen wurden aufgehalten, kontrolliert und mit Bußgeldern belegt, weil sie aus Sicht der Polizei gegen die Versammlungsbeschränkung verstießen. Während das freizeitliche Fahrradfahren erlaubt ist, scheint das, sobald man dabei politische Intentionen verfolgt, aus Sicht der Hamburger Polizei nicht mehr der Fall zu sein.

Das Beispiel aus Berlin ist anders gelagert. Auch hier folgten Menschen dem bundesweiten Aufruf des #LeaveNoOneBehind-Bündnisses, auf die Situation in Griechenland aufmerksam zu machen. Allerdings hatte die Polizei die Aktion mit Bezug auf die Corona-Verordnung bereits im Vorfeld untersagt. Dennoch wurden unter dem Motto „Wir hinterlassen Spuren“ leere Schuhpaare und Plakate vor dem Brandenburger Tor gesammelt. Während im Untersagen der Versammlung die legislative Funktion der Polizei wahrzunehmen ist, kann im Umgang der Polizei mit Unbeteiligten auch das judikative Auslegen der Verordnung beobachtet werden. So wurden selbst Personen, die ausschließlich zum Abstellen eines Schuhpaares kamen und womöglich gar nicht vom Verbot der Aktion wussten, von der Polizei kontrolliert und mit Bußgeldern bedroht. Der Berliner Polizei zufolge sollen sie gegen ihren Beschluss und die Corona-Verordnung verstoßen haben (vgl. Peter 5.4.2020).

Insgesamt zeigen diese Beispiele, wie sehr die Menschen zurzeit von der polizeilichen Interpretation von Verordnungen abhängig sind. Neben der aufgelösten Gewaltenteilung wird auch die Tendenz zur Verselbstständigung ersichtlich. Es zeichnet sich nämlich ab, dass die Polizei mit ihren Maßnahmen nicht immer den Rechtsgrundlagen entspricht. So hat das Bundesverfassungsgericht zunächst für Fälle in Baden-Württemberg und Hessen deutlich gemacht, dass ein generelles Demonstrationsverbot nicht gelte und Versammlungen, bei denen die Infektionsschutzmaßnahmen gewahrt werden, nicht pauschal zu unterbinden sind (vgl. Bundesverfassungsgericht 15.4.2020, 17.4.2020). Vor diesem Hintergrund lassen sich sowohl die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Polizei in den zwei oben beschriebenen Beispielen als auch die allgemeine Auffassung der Polizei als reines Exekutivorgan begründet anzweifeln. Benjamins Intervention gegen ein solches Verständnis erscheint damit als angebracht.

Verstärkt werden diese Zweifel dadurch, dass es nicht nur im Rahmen der Versammlungsfreiheit zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen der durchsetzenden Polizei und anderen rechtlichen Gewalten kommt. So war das Lesen von Büchern auf einer Parkbank in Bayern nach Auslegung der zuständigen Polizei untersagt und wurde dementsprechend geahndet (vgl. Litschko 9.4.2020). Ministerpräsident Markus Söder vertrat demgegenüber allerdings eine andere Auffassung und stellte das Lesen unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen als „natürlich“ erlaubt heraus (vgl. Grothmann 8.4.2020). Auch wenn man an dieser Stelle einwenden könnte, die Fehlinterpretation der Polizei ergebe sich hier aus der unklaren Formulierung der Verordnung, wird doch die judikative Funktion der Polizei erneut deutlich. Das polizeiliche Auslegen von Verordnungen kann nicht als deren objektive Durchsetzung verstanden werden.

All diese aktuellen Situationen lassen den problematischen Charakter der Polizei hervortreten: Die Überschreitung ihrer Kompetenzen und das Sich-Lösen von der rechtlichen Einhegung. Polizeibeamt*innen werden zu nicht gewählten „Straßenpolitiker*innen“ (Muir 1977, zit. nach Loick 2018: S. 18) und die Polizei zur nicht berufenen „Judikative der Straße“ (Pichl 2014: 264). Die den polizeilichen Maßnahmen widersprechenden Einschätzungen anderer Gewaltinstanzen zeigen, warum die Polizei als ‚Agent des Rechtsbruchs‘ verstanden werden kann.

Notwendigkeit einer reflektierten Polizeikritik

Diese Verselbstständigungstendenz ist nun, wie beschrieben, struktureller Bestandteil der Polizei und damit nicht auf die gegenwärtige Krise beschränkt. Die aktuellen Einhegungsversuche von Seiten der Legislative und Judikative lassen sie zurzeit allerdings besonders deutlich hervortreten. Außerhalb der Krise bleiben diese Versuche aber häufig aus und der Polizei wird immer wieder freie Hand gelassen. Eines der vielen möglichen Beispiele für solche Situationen wird von Pichl in Bezug auf die Frankfurter Blockupy-Proteste 2013 beschrieben. Auch dort wurden Proteste aufgrund einer akuten Gefahreneinschätzung der Polizei unterbunden. Obwohl sich diese sogar über eine Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichtes hinwegsetzte, vertraute der richterliche Notdienst der Einschätzung der Polizei und zweifelte sie nicht an (vgl. Pichl 2014: 264). Das Recht auf Versammlungsfreiheit war damit de facto ausgesetzt.

Man sollte meinen, dass die strukturelle Aufhebung der Gewaltenteilung und Verselbstständigungstendenz der Polizei in einer funktionierenden Demokratie nicht ohne weiteres akzeptiert werden könne. Die Gefahren dieser Tendenz sind tiefgehend und greifen das zentrale Ordnungsprinzip des Rechtsstaates an. Wie weit die Situation in Deutschland allerdings von einem Bewusstsein für diese Gefahren entfernt ist – nicht zu sprechen von einer reflektierten Kritik eben dieser – lassen die in einigen Bundesländern diskutierten neuen Polizeigesetze erkennen. Anstatt zu versuchen, die Polizei einzuhegen oder über Alternativen zu diskutieren, sollen ihre Kompetenzen sogar noch erweitert werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es aussichtslos, auf den Einsatz eines Reflexionsprozesses innerhalb der Politik zu hoffen.

Was bedeutet das nun für die Gesellschaft? Klar ist, die Notwendigkeit einer reflektierten Polizeikritik schmälert das nicht. Eine Institution, die eigentlich dem Schutz des gesellschaftlichen Zusammenlebens dienen soll, darf nicht in ihr Gegenteil umschlagen. Wenn sich die Politik weigert, den insgesamt problematischen Charakter der Polizei zu reflektieren, erheischt das eine umso breiter angelegte gesellschaftliche Kritik. Die Hürden, die sich dem Erfolg dieses Kritikprojekts stellen, sind allerdings dementsprechend hoch. Ein Leitsatz, an dem sich diese Kritik deshalb orientieren könnte, lässt sich in Theodor W. Adornos Erziehung zur Mündigkeit finden: „Wer ändern will, kann es wahrscheinlich überhaupt nur, indem er diese Ohnmacht [der Versuche, die Welt zu verändern, J.B.] selber und seine eigene Ohnmacht zu einem Moment dessen macht, was er denkt und vielleicht auch was er tut“ (Adorno 1971: 147).

Literatur

Über den Autor

Jonas Barchfeld hat in Osnabrück einen Bachelor in Politikwissenschaften erworben. Zurzeit studiert er im Master Politikwissenschaft, mit dem Schwerpunkt Internationale Politische Theorie, an der Universität Hamburg.


[1] Dass es sich für marginalisierte Gruppen gänzlich anders verhält, und sie viel häufiger auch in solch alltäglichen Situationen unbegründete Polizeikontrollen erleben, ist dabei unbedingt zu berücksichtigen und soll in keiner Weise heruntergespielt werden. Die Kritik dieser Umstände fußt aber auf einer anderen Grundlage als der in diesem Beitrag entfalteten.

[2] Die ursprüngliche Fassung des Artikels wurde am 19. April eingereicht. Der Beitrag bezieht sich damit auf die Verordnungsversionen von Mitte April.

Der Beitrag wurde von Hendrik Erz redaktionell betreut.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Die Redaktion (1. Juli 2020). Fortgesetzte Entgrenzung: Polizei in Zeiten von Corona. soziologieblog. Abgerufen am 26. April 2025 von https://doi.org/10.58079/uiny


Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

This site uses Akismet to reduce spam. Learn how your comment data is processed.