Inwiefern dient die Spezifik der Amtssprache der Machtübertragung zwischen Verwaltung und Publikum? – Von Sarah Kaschuba
„Im Behinderungsfalle wird der Widerspruchsführer gebeten, dies der unterfertigten Dienststelle mitzuteilen.“ „Besteht an Ihrem Grundstück ein dingliches Recht?“ „Bei der Verweigerung der schriftlichen Erklärung zur Übernahme der Verpflichtung durch den Schuldner kann der Stadtrat die vorzeitige Aufhebung des Vertrages beschließen.“ (Otto 1987: 14f., 19).
Beinahe jeder Bürger Deutschlands kennt solche und ähnliche Zeilen, wenn ihm beispielsweise Post von einer Verwaltungsstelle zugestellt wird. Nicht selten sitzen Ratsuchende vor einem Antrag, den sie ausfüllen müssen oder vor einem Gesetzestext, der verstanden werden muss und verzweifeln an der oft schwer verständlichen Fachsprache der Verwaltung. Manchmal werden so weitere Nachfragen oder Unterstützungsgesuche der Betroffenen nötig. In diesem Kontext soll untersucht werden, inwiefern die fachspezifische Amtssprache einen Einfluss auf die Ausübung von Macht in der Beziehung zwischen Verwaltung und ihrem Publikum hat. Die Sprache wird hierbei nicht als Machtquelle, sondern vielmehr als Medium der Machtübertragung betrachtet.
Was soll aber unter Macht verstanden werden? Gemeinsam mit Luhmann soll sich gegen die klassische Theorie gewendet werden, in welcher die Kausalität als das entscheidene Kriterium für Machtanwendung betrachtet wird (A bewirkt die Handlung von B) (Luhmann 2000: 21-28). Vielmehr wird Macht hier als Einschränkung von Handlungsalternativen gesehen, in dem Sinne, dass die Selektionsleistung des Machtunterworfenen beschleunigt wird. Luhmann bezeichnet Macht daher auch, durch ihre komplexitätsreduzierende Wirkung, als Katalysator von Entscheidungen (Luhmann 2012: 50 sowie Luhmann 2000: 253-258).
Wichtig ist, dass der Machthaber weiß, dass der Unterworfene mehrere Alternativen hat, von denen mindestens eine für ihn unerwünscht ist. Diese Vermeidungsalternative muss für den Unterworfenen ungünstiger sein, als für den Machtausübenden (Brodocz 2012: 251 sowie Zywicki 2004: 9). Dennoch wird dies nicht als hierarchisch strukturierten Vorgang betrachtet, sondern als Zirkel. Die Position von Machthaber und Unterworfenen können sich unter Umständen abwechseln und jede ausgeübte Macht soll stets als Auslöser für eine Gegenmacht gesehen werden (Ebd.: 8).
Anhand dieser Kritierien (Einschränkung der Handlungsalternativen, Komplexitätsreduktion, Kenntnis der Handlungsoptionen und der Vermeidungsalternative auf Seiten des Machthabers und Erzeugung von Gegenmacht) soll nun untersucht werden, inwiefern die Verwaltungssprache einen Einfluss auf Machtausübung in der Beziehung Verwaltung – Publikum hat.
Die Verwaltungssprache ist durch eine abstrake, zwar konkrete, aber unanschauliche Wortwahl und Syntax gekennzeichnet. Nicht selten nutzen Beamt_innen und Sachbearbeiter_innen das Passiv („Sinkiang wird derzeit verkehrsmäßig erschlossen.“) oder spezifische Fachwörter, die nur im Rahmen der Verwaltungslogik definiert sind, sich aber nicht in der Alltagssprache wiederfinden (z.B. „Bedarfsträger“ oder „Erzeugerdirektverkehr“). Ebenso finden sich oft Sammelbegriffe oder konstruierte Worte (z.B. „Störungszone“) sowie ein deutlicher Nominalstil („Die nachstehende Anregung zum Vorschlag auf Verleihung des Bundesverdienstkreuzes […]“ (Otto 1987: 15)) (Korn 1962: 12-15).
Mit dieser Sprache findet sich das Publikum eines Staates bei beinahe jedem Kontakt zu einer Verwaltungsstelle konfrontiert, beispielsweise beim Ausfüllen eines Antrages (BaföG, Arbeitslosengeld, Akteneinsicht) oder Fragebogens (Personalbogen, Lebenslauf) oder beim Lesen von Bescheiden und Gesetzen. Inwiefern kann unter Rücksichtnahme dieser sprachlichen Charakteristika innerhalb der Beziehung Verwaltung – Publikum Macht übertragen werden?
Dazu sollen die oben erläuterten Kriterien genutzt werden. Bezüglich der Einschränkung von Handlunsalternativen kann argumentiert werden, dass ein_e Bürger_in Schwierigkeiten im Verständnis eines Bescheids, einer Erklärung oder eines Antrages hat, weil die Verwaltungssprache der des Alltages so fremd ist. Verstärkt wird dies dadurch, dass Beamt_innen und Sachbearbeiter_innen eine Ausbildung erhalten haben, die ihnen den Umgang mit dieser Fachsyntax erleichtert. Laien haben diese hingegen nicht genossen. Insofern spricht einiges dafür, dass das Publikum regelmäßig weniger über eine Sache informiert ist, als die Verwaltung. Unter dieser Annahme würden die Handlungsmöglichkeiten der Bürger_innen eingeschränkt sein. Denn wie kann jemand seine vollen Optionen überhaupt erst erkennen, geschweige denn nutzen, wenn er sich unsicher über das Anliegen der Verwaltungsstelle ist? Interessanterweise entsteht hier aber auch eine Gegenmacht auf Seiten des Publikums. Denn auch die Verwaltung ist auf dessen Zusammenarbeit angewiesen. Nutzen die Bürger_innen nur wenige Handlungsalternativen und machen dadurch beispielsweise ihre Interessen und Bedürfnisse nicht deutlich, kann die Verwaltung ebenfalls nicht in ihrem vollen Umfang handeln. So kann man gewissermaßen von einer Einschränkung der Optionen auf beiden Seiten sprechen und damit auch von einer Komplexitätsreduktion, möglicherweise sogar von einer Beschleunigung von Entscheidungen. Es wäre z.B. denkbar, dass das Publikum unversändliche Anträge lieber gar nicht erst auszufüllen versucht oder einem fachlich formulierten Verwaltungsbescheid sofort Folge leistet, ohne vielleicht das Recht auf Widerspruch einzulegen. Interessant wird nun aber die Frage, inwiefern beide Seiten von ihren gegenseitigen Handlungsalternativen und deren jeweils präferierter Reihenfolge wissen. Natürlich übt das Verwaltungssystem Macht aus, wenn sie einer Person etwas einfordert, dessen Nichtbefolgung sanktioniert werden würde. Beispielsweise wenn ein_e Student_in gebeten wird, für ihren BaföG-Antrag die Einkommensnachweise der Eltern einzureichen. Kommt der oder die Betroffene dem nicht nach, wird keine Ausbildungsförderung bewilligt. Diese Alternative ist für den oder die Studierende_n ungünstiger als für das Studentenwerk, sodass der Machthaber um die Handlungsoptionen sowie die Vermeidungsalternative des Unterworfenen weiß. Dieses Wissen ist allerdings unabhängig von der Fachsprache der Verwaltung. Inwiefern das Publikum durch seine Sprache Macht auf die Verwaltung übermittelt, ist hier nicht relevant, da die Sprache der Bürger_innen sich deutlich von der der Verwaltung unterscheidet und somit hier nicht betrachtet werden kann.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass drei der oben genannten Kriterien erfüllt werden, nämlich die mögliche Einschränkung von Handlungsalternativen, die Komplexitätsreduktion und damit Katalysation von Entscheidungen und die Erzeugung von Gegenmacht. Diese Eigenschaften können sowohl auf Verwaltungs- als auch auf Publikumsseite auftreten. Schwierig ist es, die Kenntnis der Handlungsoptionen und der Vermeidungsalternative auf die Fachsprache zurückzuführen. Dieses Kriterium sollte eher als Machtquelle angesehen werden, während die Sprache nur das Medium der Machtübertragung ist. Es spricht demnach vieles dafür, dass die Verwaltungssprache in der Beziehung Verwaltung – Publikum Macht übermittelt.
Wer die Verwaltung verteidigen möchte, kann aber nun argumentieren, dass diese so sehr auf die Zusammenarbeit mit dem Publikum angewiesen ist, dass sie an der Verunsicherung der Bürger_innen keinen Nutzen haben kann. Sicher hat sie ein Interesse an schnellen Entscheidungen und Rückmeldungen seitens der Bürger_innen. Aber diese Schnelligkeit könnte idealerweise eher mit Sicherheit durch verständliche Kommunikation, als durch Unsicherheit durch die schwierige Fachsprache erzeugt werden. Denn setzt die Verwaltung wirklich bewusst darauf, das Publikum durch die Sprache so zu verunsichern, dass diese ihre Entscheidungen aufgrund von Unwissenheit schnell und unüberlegt treffen? Vielmehr scheint es wahrscheinlich, dass bei Verunsicherung vom Publikum Nachfragen und Verzögerungen zu erwarten sind. Diese wollen die Sachbearbeiter_innen und Beamte eher verhindern (Wagner 1970: 100). Sichtbar wird dieses Bemühen um Verständlichkeit beispielsweise durch die Herausgabe von Broschüren für das Publikum, die Hilfestellungen beim Ausfüllen von Anträgen oder beim Schreiben von Erklärungen geben sollen. Auch verwaltungsintern sind diesbezüglich Bestrebungen erkennbar (beispielsweise die in der Literatur genannte Broschüre, die vom Bayrischen Innenministerium für Mitarbeiter_innen der Verwaltung herausgegeben wurde oder das Symposium des Deutschen Beamtenbundes 1986). Ebenso scheint der Gebrauch von Fachwörtern und Abkürzungen im Kontakt mit dem Publikum eingeschränkter zu sein, als bei der verwaltungsinternen Kommunikation (Ebd.: 97).
Diese Argumentation kann gestützt werden, wenn der Frage nach dem Zweck der Fachsprache nachgegangen wird. Besteht dieser hauptsächlich darin, die Bürger_innen zu verunsichern? Wahrscheinlicher erscheint es, dass ein gewisses Maß an Abstrakta, Abkürzungen und Unpersönlichkeit nötig ist, um einen möglichst effizienten Ablauf des Verwaltungshandelns zu ermöglichen (Joisten 1986: 44). Darüber hinaus müssen auch die Neuorientierungen des amtlichen Apparates beachtet werden. Insbesondere seit den 1980ern definiert sich Verwaltung in vielen Ländern vor allem als Dienstleister, der den guten Kontakt zum Publikum sucht. Dazu wurden ebenfalls Bemühungen zur besseren Verständlichkeit der Amtssprache unternommen. Ebenso stieg dabei die Zahl von direkten Gesprächen mit Bürger_innen an, während vorher fast ausschließlich schriftliche Kommunikation bevorzugt wurde (Becker 2011: 235ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Argumente scheint es unwahrscheinlich, dass die Fachsprache der Verwaltung gezielt Macht gegenüber dem Publikum übermittelt. Hier bleibt die Frage offen, ob Macht nur transportiert werden kann, wenn dies vom Machthaber bewusst gewollt ist.
Es gibt allerdings noch eine weitere Eigenschaft der Verwaltungssprache, die möglicherweise die Übermittlung von Macht unterstützt, nämlich die Ähnlichkeit zur Rechtslinguistik (mit dieser sind hier alle Formulierungen in Gesetzen und Verordnungen gemeint). Als Beispiel soll §154 (1) StGB dienen: „Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“
Hier gibt es viele Gemeinsamkeiten in den Eigenschaften der Verwaltungssprache, vor allem im Nominalstil, in der Passivformulierung, im konkreten, aber unanschaulichen Duktus und in der Verwendung von Sammelbegriffen. Selbst als Laie hat ein Großteil des Publikums schon einmal Gesetzestexte gelesen und dabei womöglich auch den typischen Schriftstil verinnerlicht. Durch Gesetze und Verordnungen wird zwischen der Legislative und dem Publikum Macht übertragen, indem für die Bürger_innen Vermeidungsalternativen erschaffen werden (sanktionierte Handlungen), die die Selektionsleistungen des Publikums beschleunigen. Ausgehend von der Prämisse, dass den Betroffenen der Stil der Rechtslinguistik vertraut ist, kann argumentiert werden, dass dies sich auf die Machtübertragung in Texten der Verwaltung auswirkt. Dazu ein weiteres Beispiel: „Das dortseits angezogene Gutachten wird für unbehelflich erachtet.“ (Otto 1987: 29). Hier teilt die Verwaltung lediglich mit, dass ein bestimmtes eingereichtes Gutachten nicht für ausreichend angesehen wird. Möglicherweise hätte das Publikum nun ein Recht darauf, dem zu widersprechen oder auf dem Gutachten zu bestehen. Die starke Ähnlichkeit zum Stil von Gesetzestexten könnte dafür sorgen, dass amtliche Mitteilungen als unverrück- und unveränderbar gelten. Dabei gibt es durchaus Möglichkeiten zu widersprechen (nähere Informationen dazu finden sich in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Unter diesem Argument wird durch die Verwaltungssprache (mit ihrer Ähnlichkeit zur Rechtslinguistik) ebenfalls Macht zwischen Verwaltung und Publikum übertragen. Zunächst kommt es zur Einschränkung der Handlungsoptionen, indem die Betroffenen ihre Möglichkeiten des Wider- oder Einspruches nicht oder nicht in vollem Umfang nutzen. Die Einschränkung kann hier beispielsweise in einer nicht ausreichenden Kenntnis möglicher Alternativen oder in der Furcht vor Sanktionen begründet liegen. Durch diese Verringerung von Selektionsleistungen kommt es ebenfalls zu einer Reduktion von Komplexität. Eine Gegenmacht auf Seiten des Publikums entsteht durch die langfristige Angewiesenheit der Verwaltung auf die Mitarbeit der Bürger_innen.
Fraglich ist auch in diesem Beispiel aber, inwiefern das Verwaltungssystem die Ähnlichkeit ihrer Sprache zur Rechtslinguistik bewusst nutzt, um Macht auf das Publikum auszuüben. Es muss beachtet werden, dass Verwaltungs- und Rechtssprache einen gemeinsamen Entstehungskontext haben und somit nicht eins durch das andere enstanden ist, sondern beide gleichzeitig. Somit kann nicht von einer bewussten Gestaltung der Sprache zur Machtvermittlung gesprochen werden. Dennoch spricht auch durch diese nun erläuterte Entgegnung einiges dafür, dass Sprache zwischen Verwaltung und Publikum als Machtmedium dient.
Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Mehrere Argumente verdeutlichen, dass die Verwaltungssprache durch ihre Spezifik als Medium von Machtübertragung zwischen Verwaltung und Publikum dient. So wurde gezeigt, wie die Amtslinguistik durch ihre Eigenschaften stark von der Alltagssprache abweicht und somit bei den Bürger_innen Schwierigkeiten im Verständnis auslösen kann. Dem wurde entgegengestellt, dass die Verwaltung auf die Zusammenarbeit mit dem Publikum derart angewiesen ist, dass eine absichtliche Verunsicherung der Bürger_innen unwahrscheinlich erscheint. Dies wird unterstützt durch sichtbare Bemühungen um einen guten Kontakt zu den Klient_innen, um die Effizenz und Geschwindigkeit der Verfahren zu steigern. Darüber hinaus ist die Entstehung der Fachsprache ebenfalls dem Streben nach einem möglichst reibungslosen Ablauf im Verwaltungshandeln geschuldet.
Als nächstes wurde die Machtübermittlung zwischen Verwaltung und Publikum anhand der Ähnlichkeit zwischen Amts- und Rechtslinguistik untersucht. Diese Ähnlichkeit könnte verursachen, dass die Bürger_innen ihre Rechte auf Widerspruch nicht oder nur selten nutzen. Sowohl durch dieses Argument als auch durch die zuvor erläuterten Charakteristika der Verwaltungssprache wurde herausgestellt, dass Handlungsoptionen auf Seiten des Publikums eingeschränkt wurden und damit gleichfalls Komplexität reduziert wurde. Durch die Angewiesenheit der Verwaltung auf die Zusammenarbeit mit dem Publikum wird eine Gegenmacht erzeugt. Unwahrscheinlich erscheint es aber bei allen Argumenten, dass sich die Verwaltung bewusst und absichtlich Kenntnis über die Handlungsoptionen des Publikums verschafft, dessen Vermeidungsalternativen herausfindet und dann ihre Fachsprache dergestalt schwer verständlich formuliert, dass die Bürger_innen durch Verunsicherung zu Machtunterworfenen werden.
Alles in allem spricht vieles dafür, dass Macht zwischen Verwaltung und Publikum vermittelt wird und sich dies auch auf die Spezifik der Fachlinguistik gründet. Deutlich wurde, dass die Quelle der Macht nicht in der Sprache liegt, sondern in der rechtlichen Absicherung des Verwaltungshandelns, welches Sanktionen auf Seiten des Publikums ermöglicht. Die Sprache stellt also nur das Medium der Machtübertragung dar. Wichtig zur Vertiefung der gewonnenen Erkenntnisse wäre darüber hinaus eine empirische Untersuchung, die die hier getroffenen Annahmen (z.B. den Zusammenhang zwischen Kenntnis der Rechtslinguistik und Nichtnutzen von Widerspruchsmöglichkeiten im Kontakt zur Verwaltung) bestätigt respektive widerlegt.
Während der Argumentation kam eine Frage auf, die auch außerhalb des spezifischen Rahmens der vorliegenden Arbeit interessant ist: Inwiefern kann Macht auch transportiert werden, wenn dies vom Machthaber nicht bewusst gewollt ist? Dies wäre ein Punkt, den man in einem weiteren Schritt untersuchen könnte.
Literatur
Becker, Peter: „Das größte Problem ist die Hauptwortsucht.“ Zur Geschichte der Verwaltungssprache und ihrer Reformen, 1750-2000, in: Becker, Peter (Hrsg.): Sprachvollzug im Amt. Kommunikation und Verwaltung im Europa des 19. und 20. Jahrhunderts, Bielefeld 2011, S. 219-244.
Brodocz, André: Mächtige Kommunikation – Zum Machtbegriff von
Niklas Luhmann, in: Imbusch, Peter (Hrsg.): Macht und Herrschaft. Sozialwissenschaftliche Theorien und Konzeptionen, 2. Auflage, Wiesbaden 2012, S. 247-263.
Joisten, Christa: Die Sprache der Gesetze und der Verwaltung, in: Braun, Hans (Hrsg.): Sprache als Medium und Verständigungsmittel zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit, Band 2, Bonn 1986, S. 43-50.
Korn, Karl: Sprache in der verwalteten Welt, erweiterte Ausgabe, München 1962.
Luhmann, Niklas: Die Politik der Gesellschaft, Frankfurt am Main 2000.
Luhmann, Niklas: Macht im System, Berlin 2012.
Otto, Walter: Bürgernahe Sprache in der Verwaltung, München 1987.
Wagner, Hildegard: Die deutsche Verwaltungssprache der Gegenwart. Eine Untersuchung der sprachlichen Sonderform und ihrer Leistung, Düsseldorf 1970.
Zywicki, Hagen: Macht in Organisationen, Norderstedt 2004.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Sarah Kaschuba (28. September 2013). Inwiefern dient die Spezifik der Amtssprache der Machtübertragung zwischen Verwaltung und Publikum? – Von Sarah Kaschuba. soziologieblog. Abgerufen am 14. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/uibn
Gute Darstellung von Luhmanns Machttheorie. Die Anwendung ist leider nicht ganz so gut gelungen. Man merkt, dass die Autorin Behördenarbeit nur aus der Literatur kennt. Desweiteren wäre es empfehlenswert gewesen sich auch mit Verwaltungsrecht zu befassen. Immerhin ist ja Recht die Zweitcodierung von politischer Macht, die genau dazu da ist Willkür und Macht zu beschränken und einer rechtstaatlichen Überprüfung zu unterziehen.
Es wäre daher sinnvoll gewesen die Frage zu stellen, was passiert eigentlich, wenn ein Antrag gestellt wird? Was passiert, ist, dass ein Antragsteller einer Behörde gegenüber das Begehren auf eine bestimmte Leistung bekundet, die nur durch die Behörde erbracht wird. Damit die Behörde überhaupt aktiv werden kann, muss jemand, der die Leistung begehrt, dies als allererstes mitteilen. Ohne Mitteilung bzw. Antragstellung wird eine Behörde nicht aktiv. Wenn jemand einen Antrag stellt, dann muss zudem unterstellt werden, dass der Antragsteller weiß was er will, denn sonst würde er gar nicht den Antrag stellen. Das Initialereignis wird also durch den Antragsteller ausgelöst. Auf das Handeln des Antragstellers hin, handelt der Behördenmitarbeiter. Man könnte dies als Machtübertragung beschreiben – allerdings vom Antragsteller auf den Behördenmitarbeiter. Eine Analyse unter dem Gesichtspunkt der Machtanwendung führt aber nicht weiter, weil es ohnehin die Aufgabe des Behördenmitarbeiters ist auf das Handeln des Antragstellers hin selbst aktiv zu werden. Hier sind keine Vermeidungsalternativen nötig, um den Mitarbeiter zum Handeln zu motivieren. Das ist vielmehr sein Job.
Da ein gesetzlicher Anspruch auf eine bestimmte Leistung jedoch an Bedingungen geknüpft ist, wird durch die Antragstellung das Antragsverfahren ausgelöst, in dessen Verlauf geprüft wird, ob ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht. Die Behörde benötigt dazu weitere Informationen von Seiten des Antragstellers. Im Zuge dessen werden auf beiden Seiten, Behörde und Antragsteller, Handlungsalternativen aussortiert, um festzustellen, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Am Ende wird der Antrag entweder bewilligt oder abgelehnt.
Diesen Vorgang unter Machtgesichtspunkten zu analysieren, führt auch deswegen nicht weiter, weil eine Antragstellung immer das Risiko einer Ablehnung mit sich bringt. Die Ablehnung könnte man zwar als die Vermeidungsalternative beschreiben. Bei einem gesetzlichen Anspruch auf eine Leistung gibt es allerdings keine Sanktionen wie im Strafrecht. Entweder man hat einen Anspruch oder nicht. Wenn man keinen hat, ist die Ablehnung keine negative Sanktion, die für den Antragsteller irgendwelche Nachteile hätte. Die drohende Ablehnung motiviert den Antragsteller vielmehr dazu, alles dafür zu tun, dass der Antrag bewilligt wird, denn das ist ja das Ziel, dass er verfolgt. Wenn er im Bewilligungsverfahren nicht mitwirkt und dazu beiträgt, dass eine Entscheidung über seinen Antrag gefällt wird, dann ist das zu seinen Lasten. In diesem Punkt stimmt die Darstellung im Text einfach nicht. Durch Passivität seitens des Antragstellers wird keine Gegenmacht erzeugt, denn dann wird nach Aktenlage entschieden. Fehlen die relevanten Informationen, wird die Entscheidung nicht im Sinne des Antragstellers ausfallen, denn dann wird der Antrag abgelehnt. Es kann also nicht im Interesse des Antragstellers liegen nicht mitzuwirken. Dementsprechend erzeugt der Antragsteller bzw. das Publikum auch keine Gegenmacht gegenüber der Behörde. Die Vermeidungsalternative einer drohenden Ablehnung motiviert den Antragsteller also zur Mitwirkung, um im Idealfall das zu bekommen, was er will, nämlich, dass der Sachbearbeiter seinen Antrag bewilligt. Liegen alle notwendigen Informationen vor, die einen gesetzlichen Anspruch belegen, kann der Sachbearbeiter gar nicht anders als den Antrag zu bewilligen. Dies unter dem Gesichtspunkt der Machtausübung seitens der Behörde kritisieren zu wollen, verkennt den Zweck des Antragsverfahrens. Der liegt nun mal darin Handlungsalternativen auszusortieren – und das auf beiden Seiten Antragsteller und Behörde. Am Ende muss entweder der Sachbearbeiter den Antrag bewilligen oder der Antragsteller muss die Ablehnung akzeptieren. Wer eine bestimmte Leistung begehrt, bewertet den Nutzen der begehrten Leistung höher als die Widrigkeiten des Antragsverfahrens. Wer auf Letzteres keine Lust hat, der muss keinen Antrag stellen. Niemand wird dazu gezwungen.
Darüber hinaus, kann die These, dass über die Verwaltungssprache Macht ausgeübt wird, schon allein deswegen nicht stimmen, weil es ziemlich vielen Menschen, die der deutschen Sprache wenig bis gar nicht mächtig sind, gelingt z. B. einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 zu stellen. Das ist eine reine Tatsachenfeststellung keine Wertung, die zeigt, wie wenig Einfluss die Sprache dabei hat. Desweiteren gibt es die Möglichkeit sich von einem Anwalt beraten zu lassen, sich in Online-Foren zu informieren oder sich sogar von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen. Die Verwaltungssprache stellt zwar eine gewisse Hürde dar. Es gibt jedoch die benannten Möglichkeiten diese Hürde zu nehmen. Schließlich steht es auch jedem frei gegen die Entscheidung einer Behörde Widerspruch einzulegen und die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Auf diese Möglichkeit wird in jedem Bescheid hingewiesen. So kann unmöglich der Eindruck entstehen, die Entscheidung wäre unumstößlich. Im Widerspruchsverfahren kann sich zwar herausstellen, dass eine Entscheidung tatsächlich nicht mit dem geltenden Recht in Einklang steht. Genauso häufig, wenn nicht sogar viel häufiger, stellt sich im Widerspruchsverfahren heraus, dass der Antragsteller doch falsche Erwartungen darüber hatte, worauf er einen gesetzlichen Anspruch hat und worauf nicht. Darüber hätte er sich aber vorher informieren können.
Auch wenn es die im Text genannten Negativbeispiele vereinzelt gibt. Die These, dass durch Verwaltungssprache Macht ausgeübt wird, würde einer empirischen Überprüfung nicht standhalten. Zum einen weil die Verwaltungssprache nicht eine derartiges Hindernis ist, wie es im Text dargestellt wird. Jedem steht es heute frei sich über die geltende Gesetzeslage zu informieren. Zum anderen weil während des Antragsverfahrens nicht mit Vermeidungsalternativen gearbeitet wird. Über einen Antrag zu entscheiden und dazu wenn nötig weitere Informationen einzuholen, ist die Aufgabe des Sachbearbeiters. Was er dabei darf und was nicht, wird durch das Gesetz festgelegt. Dass es dabei beidseitig zum Ausschluss von Handlungsalternativen kommt, ist der Zweck des ganzen Verfahrens. Siehe dazu ausführlich Luhmanns „Legitimation durch Verfahren“.